Wildtierkrankheiten
erkennen und beurteilen
Die immer größer
werdende Beliebtheit von Wildbret als Nahrungsmittel, resultiert unter
anderem an seiner hervorragenden Qualität.
Der Jäger trägt hierbei auch die Verantwortung, dass nur
gesundheitlich unbedenkliches Fleisch an den Endverbraucher kommt. Dazu
ist das genaue beobachten des noch lebenden Wildtieres, als auch die
sorgfältige Untersuchung der inneren Organe beim Versorgen des erlegten
Stückes Pflicht.
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Am
1. Jänner 2006 ist das neue EU-einheitliche Hygienerecht für
Lebensmittel in Kraft getreten. Dabei wurden unter dem Titel „simplification“
insgesamt 17 Richtlinien in drei EU-Verordnungen zum sogenannten
„Hygienepaket“ zusammengefasst. Grundtenor dieser
„Vereinfachung“ ist das Abweichen von starren Normen, aber dafür
eine Steigerung der Verantwortung jedes
„Lebensmittelunternehmers“ und ein hohes Schutzniveau für den
Verbraucher durch die Sicherung der Lebensmittel von der
Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher. Auch Jäger,
selbst wenn sie kein Wild direkt vermarkten, sondern in einer
Wildsammelstelle abgeben oder nur verschenken, sind nun
Lebensmittelunternehmer! Neue rechtliche Grundlagen auf
nationaler Ebene sind das Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz sowie die
Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, die der Umsetzung von
vier EU-Verordnungen (178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004)
dienen. Seit 1994 wurden Jäger nach der Wildfleischverordnung zu
„besonders geschulten Hilfskräften“, die ab heuer „kundige
Personen“ heißen, ausgebildet. Jede Jagdgesellschaft muss ab
nun über mindestens eine kundige Person verfügen. Die Ausbildung
muss folgende Gebiete umfassen: normale Anatomie, Physiologie
und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild, abnorme
Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild
infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen
Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von
Wildbret schädigen können sowie Hygiene- und
Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem
Erlegen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet
der Gesundheit von Mensch und Tier und auf hygienerechtlichem
Gebiet, die für das Inverkehrbringen von Wildbret von Belang
sind.
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Es darf künftig auf Landesgebiet kein Stück Wildbret vermarktet
werden, welches nicht einer Beschau durch eine „kundige Person“
unterzogen wurde. Die „kundige Person“ prüft, ob das Wildbret
unbedenklich und hygienisch einwandfrei ist und zertifiziert
dies durch eine Bescheinigung.
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Die Abgabe
von Wildtieren an Endverbraucher, Detailhändler,
Gasthäuser oder Mensen nach erfolgter Beschau durch eine
„kundige Person“ ist nur bis fünf Stück Schalenwild und
50 Stück Haarniederwild pro Jahr und Jäger möglich.
Diese Quantitäten wurden als „geringe Mengen“ definiert.
Es sei darauf hingewiesen, dass im restlichen Italien
ein Stück Schalenwild pro Jahr und Jäger als geringe
Menge gilt. Wenn die geringen Mengen überschritten
werden, muss das Wild in einen gemäß EU-Verordnung
anerkannten Wildverarbeitungsbetrieb kommen, und dort
muss es zwingend einer tierärztlichen Beschau unterzogen
werden.
Zusammengefasst heißt das:
Untersuchung durch eine „kundige Person“
Auch in
Südtirol
wurden hauptberufliche Jagdaufseher und eine Reihe von
freiwilligen Jagdaufsehern und Personen zur „kundigen
Person“ ausgebildet. Sie sind also befugt, die Beschau
der Wildkörper vorzunehmen und die entsprechenden
Erklärungen auszufüllen. Für die Kontrolle der
Wildkörper durch die „kundige Person“ gelten einige
verbindliche Regeln:
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Die Kontrolle muss so
schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb 36 Stunden
ab Erlegen erfolgen. Die „kundige Person“ stellt
eine Bescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus,
wovon eine Kopie dem Wildkörper anzuheften ist, die
zweite Kopie bleibt für die Dauer von zwei Jahren
bei der „kundigen Person“.
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Sollten sich Zweifel
über die Konsumeignung des Wildbretes ergeben, so
muss die „kundige Person“ die Meinung des
zuständigen Amtstierarztes einholen.
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Damit die Kontrolle
des Wildkörpers vorgenommen werden kann, müssen der
„kundigen Person“ die wichtigsten Organe des
erlegten Tieres gezeigt werden. Diese unbedingt
vorzulegenden Organe sind: Leber, Milz, Nieren, Herz
und Lunge.
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Das bedeutet, dass in
Zukunft bei der Jagdausübung jeder Jäger ein bis
zwei Plastiksäcke mitführen sollte, in welche er die
genannten Organe nach dem Erlegen gibt, um sie
später bei der Kontrolle der „kundigen Person“
vorzuzeigen. Natürlich müssen die Organe z.B. in
einer Kühlzelle so aufbewahrt werden, dass man
eindeutig erkennt, zu welchem Wildkörper sie
gehören.
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Auch der Erleger
selbst muss eine wichtige Kontrollaufgabe
übernehmen. Er muss vor dem Erlegen darauf achten,
ob das Stück Wild ein auffälliges Verhalten zeigt
und, wenn ja, dies der „kundigen Person“ berichten,
und er muss die Eingeweide begutachten, ob sie
auffällig verändert, z.B. blutunterlaufen oder
entzündet sind. Die EU-Hygieneverordnung stellt den
Jäger, der Wildbret in den Verkehr bringt, einem
Hersteller von Primärerzeugnissen gleich. Er ist für
sein Produkt verantwortlich. Die „kundige Person“
kann die Genusstauglichkeit lediglich zum Zeitpunkt
der Kontrolle festhalten. Von diesem Zeitpunkt an
bis zur Veräußerung muss der Erleger für die
einwandfreie Lagerung und Behandlung des Wildbretes
sorgen.
Kühlzellen
Das neue
Dekret des Landesveterinärdirektors enthält auch
Bestimmungen, wie die Kühlzellen, in welche das erlegte
Wild tunlichst zu verbringen ist, ausgestattet sein
müssen. Die wichtigsten Voraussetzungen für Kühlzellen,
welche vom Landestierärztlichen Dienst genehmigt werden
müssen, sind:
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Zellen und Arbeitsräume
müssen abwaschbare Wände und Böden haben mit
Wasserabfluss.
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Sauberes Kalt- und
Warmwasser muss verfügbar sein.
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Die Armaturen dürfen
nicht mit Hand oder Ellbogen bedienbar sein, sondern
z.B. über Druckbetätigung oder mit
Lichtschranken.
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Die Arbeitstische
müssen aus leicht zu reinigendem Material (nicht aus
Holz) sein.
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Die zerlegten
Wildbretteile müssen separat aufbewahrt werden,
eventuell in Kühlkästen.
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Enthäutete Stücke
dürfen nicht in die Zellen gebracht werden, in denen
ungehäutete Stücke aufbewahrt werden.
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Eine Toilette muss in
der Nähe erreichbar sein, sie darf aber nicht direkt
an den Fleischverarbeitungsraum angrenzen.
Natürlich kann man von einem Jäger nicht das
Wissen eines Veterinärs verlangen, es gibt jedoch einige
Merkmale, bei deren Auftreten eine Fleischuntersuchung
durch einen amtlichen Tierarzt zwingend vorgeschrieben
ist
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Abnormes
Verhalten und Störungen des Allgemeinbefindens.
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Fehlen von
Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache.
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Geschwülste oder
Abszesse wenn sie zahlreich oder verteilt an inneren Organen oder in
der Muskulatur vorkommen.
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Schwellungen der
Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- und Milzschwellung,
Darm- oder Nabelentzündung.
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Fremder Inhalt in
der Körperhöhle, insbesondere Magen-Darminhalt oder Harn. Nicht
durch das Geschoss entstanden.
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