Neues Waffengesetz in Kraft


Das neue Legislativdekret sieht lediglich eine Klärung für jene Fälle vor, in denen Kurzwaffenpatronen aus Langwaffen verschossen werden. Zur Klärung: Im Laufe der letzten Jahre sind in Italien immer mehr Langwaffen vermarktet worden, die für Kurzwaffenpatronen eingerichtet sind, z.B. für die Patronen .357 Magnum., .44 Magnum., .45 Long Colt und ähnliche. Diese Patronen eignen sich relativ gut für den Schuss auf kürzeste Distanz, etwa für die Wildschweinjagd. Nun hat sich teilweise die Interpretation breit gemacht, dass solche Kurzwaffenpatronen, die aus Langwaffen verschossen werden, nicht der 200-Stück-Grenze unterliegen, die es laut bestehenden Bestimmungen für alle Kurzwaffenpatronen gibt.

Mit dem am 26. Oktober 2010 verabschiedeten und am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 204 ist geklärt worden, dass Kurzwaffenpatronen solche bleiben, auch wenn sie aus Langwaffen verschossen werden und dass dafür die 200-Stück-Grenze gilt.
Also: Nichts hat sich geändert, Jäger dürfen bis zu 1500 Patronen besitzen, mit folgenden Auflagen.
Patronen mit Einzelgeschossen müssen gemeldet sein;

- Schrotpatronen bis zu 1000 Stück müssen nicht gemeldet werden, wenn man eine dazugehörige Waffe besitzt;
- Die Gesamtsumme für 1500 Patronen gilt als Obergrenze für Schrot- und Kugelmunition. Beide Munitionstypen müssen also    zusammengezählt werden;
- Zusätzlich dürfen maximal 200 Stück Kurzwaffenpatronen aufbewahrt werden, also 1500 Stück Jagdmunition + 200 Stück Kurzwaffenmunition, dazu gehören auch jene Kurzwaffenpatronen, die eventuell aus Langwaffen verschossen werden;
- Natürlich ist die Kurzwaffenmunition meldepflichtig;
- Die Patronen .22 L.R. werden nach einer nicht unumstrittenen, vorsichtigen Interpretation als Kurzwaffenpatronen angesehen;
- Sportschützen, die mehr von diesen Kleinkaliberpatronen halten möchten, müssen eine Genehmigung beim Quästor beantragen, die über die örtliche Polizeidienststelle oder Carabinieristation einzureichen ist;
- Für Wiederlader ist zu beachten, dass der Pulverbesitz gemeldet werden muss und mit maximal fünf Kilogramm festgelegt ist. Allerdings sind Pulverbesitz und Munitionsbesitz nicht kumulierbar, d.h. wer fünf Kilogramm Pulver aufbewahrt, darf keine Patronen aufbewahren, wer ein Kilo Pulver lagert, muss die Anzahl der maximal zulässigen Patronen entsprechend reduzieren, und zwar um 560 Patronen. (Der festgelegte Wert Pulver pro Patrone beträgt laut einem Ministerialdekret 1,785 Gramm).

Der Originaltext zur geänderten Bestimmung über den Munitionsbesitz aus dem eben in Kraft getretenen Legislativdekret lautet:
(Art. 6, Abs. 7): "Per i fucili da caccia in grado di camerare le cartucce per pistola o rivoltella, si applica il limite detentivo di 200 cartucce cariche, di cui all'art. 97 del Regolamento di esecuzione al testo unico delle leggi di pubblica sicurezza approvato con regio decreto 6 maggio 1940, n. 635".

Ein klärendes Rundschreiben aus dem Innenministerium legt den Sachverhalt noch deutlicher fest. Im Schreiben heißt es: "Al comma 7, viene posto – a partire dal 1° luglio 2011 - nei confronti dei detentori di fucili da caccia che utilizzano munizioni di armi corte, il limite detentivo previsto per queste ultime (200 e non 1500) all'art. 97 Reg. Esec. T.U.L.P.S."
 

                                                                siehe das Rundschreiben, das an die Revierleiter und Jagdaufseher ergangen ist.

 

                                                                                                                                                            Mitteilung: www.jagdverband.it

 

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